§ 35a
Zulassung von Lehr- und Lernmitteln
(1) Das Kultusministerium kann die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln, insbesondere die Verwendung der Schulbücher, durch Rechtsverordnung von seiner Zulassung abhängig machen, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sowie der eigenständigen Aufgaben der jeweiligen Schulart oder zu Sicherung der jeweiligen Niveaustufe erforderlich ist.
(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere
- 1.
Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen,
- 2.
Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Bildungs- und Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe,
- 3.
Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte sowie die sprachliche Form,
- 4.
Einbindung von Druckbild, graphischer Gestaltung und Ausstattung in der jeweiligen didaktischen Zielsetzung.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-SchulGBW1983V43P35a&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BW+%C2%A7+35a&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21