§ 33
Untere Schulaufsichtsbehörde
(1) Untere Schulaufsichtsbehörde für alle in ihrem Schulaufsichtsbezirk liegenden Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen, Gemeinschaftsschulen sowie die entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Ausnahme der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat ist das Staatliche Schulamt.
(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde führt
- 1.
die Fachaufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht über die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschulen,
- 2.
die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
- 3.
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten,
soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschrift nach § 35 Abs. 3 zugewiesen sind.
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