§ 2
Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind Schulen, die
- 1.
von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder
- 2.
vom Land allein
getragen werden.
(2) Schulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.
(3) Das Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungsschulen und Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug. Es findet ebenfalls keine Anwendung auf Pflegeschulen, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet, und auf Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten.
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