§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist gemäß § 113 Abs. 2 die Förderung des Schulwesens und der Elternvertretungen in Baden-Württemberg, wobei die von den bisherigen in der Schulstiftung zusammengefaßten Stiftungen Begünstigten besonders zu berücksichtigen sind.
(2) Schulwesen im Sinne von Absatz 1 ist das öffentliche und private Schulwesen. Elternvertretungen im Sinne von Absatz 1 sind die Elternvertretungen gemäß §§ 57, 58 und 60
SchG. Begünstigte im Sinne von Absatz 1 sind die bisher begünstigten Gemeinden und das Land. Ihre schulischen Vorhaben sind bei der Verwendung der Stiftungserträge unter Berücksichtigung der bisherigen Begünstigung und der entsprechenden Gesamterträge der Stiftung bevorzugt zu behandeln.
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