§ 18
Schulrechtsprüfung
(1) Die Prüfung in Schulrecht, Schulorganisation, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung) findet zu Beginn des dritten Unterrichtshalbjahrs statt. Sie soll von konkreten Erfahrungen der schulischen Praxis ausgehen und besteht aus einem Prüfungsgespräch von etwa 20 Minuten.
(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist eine Seminarlehrkraft in Schulrecht.
(3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 23 bewertet. Weichen beide Bewertungen voneinander ab und erfolgt keine Einigung, wird die Note über den rechnerischen Durchschnitt der beiden Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und nach § 24 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 und 2 auf eine ganze oder halbe Note als Note festgelegt. Im Anschluss an die Prüfung eröffnet die oder der Vorsitzende auf Wunsch die Note nach Satz 3, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
(4) Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während der laufenden Ausbildung wiederholt werden.
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