§ 15
Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse
(1) Zu Prüferinnen und Prüfern können Angehörige der Kultusverwaltung sowie andere Personen bestellt werden, die entsprechend ihrer Ausbildung geeignet sind, Prüfungen im Sinne dieser Verordnung abzunehmen.
(2) Das Prüfungsamt bildet Prüfungsausschüsse für die Prüfungsteile nach § 17 Nummer 2 bis 6. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und einer zweiten prüfenden Person.
(3) Wer den Vorsitz führt, leitet die Prüfung, prüft selbst und ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und Termine. Wer prüft, ist in dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) Beschäftigte des Prüfungsamtes sind bei Prüfungen anwesenheitsberechtigt, ebenso die Seminarleitung und von ihr bestimmte Seminarlehrkräfte. Bei dienstlichem Interesse kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
(5) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch gegenüber der Mentorin, dem Mentor und der Schulleitung.
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