[Vorherige Fassung]
§ 3
Zuständigkeit
(1) Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die antragstellende Einrichtung ihren Sitz hat. Für Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft mit Ausnahme der beruflichen Umschulung ist das Landesgewerbeamt die zuständige Bewilligungsbehörde.
(2) Die Einrichtungen reichen ihre Zuschußanträge in dreifacher Fertigung über ihre Landesorganisationen bei den Bewilligungsbehörden ein. Die Landesorganisationen nehmen zu den Anträgen Stellung. Überregionale Einrichtungen und Organisationen reichen ihre Anträge unmittelbar bei den zuständigen Ministerien ein.
§ 3 - Zuständigkeit [Ausgewählte Fassung vom 19.03.1984, gültig ab 28.04.1984] ...
Fassungsvergleich ...
§ 3
Zuständigkeit
(1) Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen BezirkBewilligungsbehörden sind die antragstellende Einrichtung ihren Sitz hatRegierungspräsidien. Für Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft mit Ausnahme der beruflichen Umschulung ist das Landesgewerbeamt die zuständige Bewilligungsbehörde.
(2) Die Einrichtungen reichen ihre Zuschußanträge in dreifacher Fertigung über ihre Landesorganisationen bei den Bewilligungsbehörden ein. Die Landesorganisationen nehmen zu den Anträgen Stellung. Überregionale Einrichtungen und Organisationen reichen ihre Anträge unmittelbar bei den zuständigen Ministerien ein.