§ 14
Bemessung der Personalkostenzuschüsse
(1) Die Zuwendungen zu den Kosten für die haupt- und nebenberuflichen Leiter, Fach-, Verwaltungs- und leitenden Wirtschaftskräfte werden auf Grund der geleisteten Unterrichtseinheiten beziehungsweise Teilnehmertage im Jahr vor dem laufenden Rechnungsjahr festgesetzt. Kurse und Einzelveranstaltungen werden dabei gleich bewertet. Gezählt werden die Unterrichtseinheiten beziehungsweise Teilnehmertage der Veranstaltungen, die inhaltlich den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2
des Gesetzes in Verbindung mit § 1 dieser Verordnung entsprechen und eine erfolgreiche Weiterbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8
des Gesetzes erwarten lassen.
(2) Veranstaltungen, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes von der Förderung ausgeschlossen sind, werden nicht berücksichtigt. Bei Veranstaltungen, die teilweise auch Themen aus dem Bereich der nichtförderungsfähigen Weiterbildung behandeln, werden nur die Unterrichtseinheiten beziehungsweise Teilnehmertage gezählt, die inhaltlich den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2
des Gesetzes in Verbindung mit § 1 dieser Verordnung entsprechen. Veranstaltungen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, wie interne Tagungen und Schulungen, werden nicht mitgerechnet.
(3) Je Lehrveranstaltung mit einer Dauer von cirka 90 Minuten laut Ankündigung können in der Regel zwei Unterrichtseinheiten anerkannt werden. Je Lehrveranstaltung mit einer Dauer von vier Unterrichtseinheiten oder drei Zeitstunden beziehungsweise bis zu einem halben Tag können in der Regel vier Unterrichtseinheiten anerkannt werden. Je Lehrveranstaltung mit ganztägiger Dauer können in der Regel acht Unterrichtseinheiten anerkannt werden.
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