§ 6
Allgemeine Zugänglichkeit
(1) Eine generelle Beschränkung im Zugang auf bestimmte Personengruppen ist unzulässig. Gelegentliche Veranstaltungen, die nur für bestimmte Personenkreise zugänglich sind, sind jedoch nicht ausgeschlossen. Ebenso bleibt das Recht zur Durchführung von Veranstaltungen, die auf bestimmten Bildungsvoraussetzungen und Vorkenntnissen aufbauen, unberührt.
(2) Die Programme der Weiterbildungseinrichtungen müssen so veröffentlicht werden, daß grundsätzlich jedermann Gelegenheit erhält, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Dies geschieht in der Regel durch Druck und öffentliche Auslegung. Die Bekanntgabe in internen Publikationsorganen sowie durch Aushang in organisationseigenen Räumen ist nicht ausreichend. Als ordnungsgemäße Veröffentlichung gilt jedoch die Darstellung einer Einrichtung sowie der Grundzüge ihres Bildungsangebots (Themenbereiche, Veranstaltungsformen, Arbeitsschwerpunkte) in dem Weiterbildungsverzeichnis des zuständigen Kreiskuratoriums für Weiterbildung oder der zuständigen Arbeitsgemeinschaft für berufliche Fortbildung sowie eines anderen geeigneten Kooperationsgremiums im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5
des Gesetzes, wenn dieses Verzeichnis gedruckt und öffentlich ausgelegt ist.
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