aufgeh. durch Artikel 26 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung vom 19. April 2016 (GBl. S. 308, 332), das spätere Außerkrafttreten ergibt sich aus der Übergangsregelung des Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 19. April 2016 (GBl. S. 308, 311), dort ist folgende Übergangsregelung zu beachten: “ Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 in die Klassen 7 bis 10 eintreten, gelten die §§ 3 Absatz 1 und 5 sowie die Anlage zu § 2 der Werkrealschulverordnung in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss der Werkrealschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.”
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2007 (GBl. S. 277)* |
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