§ 30
Anrechnung von Prüfungen
(1) Das Prüfungsamt rechnet erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien an.
(2) Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.
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