§ 33
Entscheidung über die Zulassung, Ort der Schulfremdenprüfung
Die öffentliche Schule entscheidet über die Zulassung zur Schulfremdenprüfung. Bei Bewerberinnen und Bewerbern von staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Schulen trifft diese Entscheidung die obere Schulaufsichtsbehörde. Sie bestimmt die öffentliche Berufsfachschule, an der die Prüfung abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude der staatlich genehmigten Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.
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