§ 36
Praktikumsstellen
(1) Das Berufspraktikum ist in einer im Einzugsbereich der Schule gelegenen Einrichtung (Praktikumsstelle) durchzuführen, die dem Arbeitsfeld einer Kinderpflegerin oder eines Kinderpflegers entspricht und nach ihrer personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung nach § 37 Absatz 1 und 2 geeignet ist. Abweichend hiervon kann das Berufspraktikum ganz oder teilweise auch an einer außerhalb des Einzugsbereichs der Schule gelegenen Einrichtung durchgeführt werden, sofern die Einrichtung im Übrigen den Anforderungen des Satzes 1 entspricht, der Versicherungsschutz während des Berufspraktikums gewährleistet ist und für das Land Baden-Württemberg keine zusätzlichen Kosten entstehen.
(2) Das Berufspraktikum kann abweichend von Absatz 1 ausnahmsweise auch in einem im Einzugsbereich der Schule liegenden und zur Ausbildung einer Kinderpflegerin oder eines Kinderpflegers geeigneten Haushalt durchgeführt werden, in dem mindestens zwei Kinder zu betreuen sind, die im vorschulischen Alter oder noch grundschulpflichtig sind.
(3) Die Auswahl der Praktikumsstelle obliegt der Praktikantin oder dem Praktikanten. Sie bedarf der Zustimmung der Schule, die das Berufspraktikum begleiten soll. Zuständig ist die Schule, an der die schulische Abschlussprüfung abgelegt wurde. Sie kann in besonders begründeten Fällen den Wechsel zu einer anderen Berufsfachschule für Kinderpflege im Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule zulassen.
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