§ 39
Abnahme der erziehungspraktischen Prüfung
(1) Der praktische Teil der erziehungspraktischen Prüfung wird in einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannten Einrichtung abgenommen. Der Zeitpunkt der erziehungspraktischen Prüfung wird von der Leiterin oder dem Leiter des Fachausschusses gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 1 im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.
(2) Einer Fachkraft der Einrichtung ist als Bezugsperson der Kinder die Anwesenheit während des Zeitraums der Aktivität des Prüflings mit den Kindern zu gestatten. Sie oder er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat sich jeder Einflussnahme auf die Prüfung oder ihre Bewertung zu enthalten. Hierüber ist vor Beginn der erziehungspraktischen Prüfung zu belehren.
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