§ 40
Prüfungsausschuss, Fachausschuss
(1) Für die Feststellung, ob die gesamte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist, wird an jeder Berufsfachschule für Kinderpflege ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:
- 1.
Als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
- 2.
als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter, sofern er oder sie nicht Vorsitzende oder Vorsitzender ist, oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft,
- 3.
sämtliche Praxislehrkräfte, die mit der Betreuung von Praktikantinnen oder Praktikanten im Berufspraktikum nach § 37 Absatz 3 Satz 1 beauftragt sind.
§ 21 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Für die Durchführung der erziehungspraktischen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Dem einzelnen Fachausschuss gehören an:
- 1.
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter,
- 2.
die mit der Betreuung des Praktikums des Prüflings beauftragte Praxislehrkraft oder bei deren Verhinderung eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Praxislehrkraft, die Praktikantinnen oder Praktikanten im Berufspraktikum betreut.
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