§ 41
Durchführung der erziehungspraktischen Prüfung
(1) Die Aufgaben für die schriftliche Ausarbeitung und für den praktischen Teil werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrkräfte festgelegt und durch Los zugeteilt. Zwischen der Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung und dem praktischen Teil sollen nicht mehr als zwei Wochen liegen. Der Prüfling hat die schriftliche Ausarbeitung selbständig anzufertigen und dies schriftlich zu versichern.
(2) Die schriftliche Ausarbeitung wird von den Mitgliedern des Fachausschusses nach § 40 Absatz 2 korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Ausarbeitung gilt der ohne Rundung auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der Bewertung. § 22 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses tritt.
(3) Der praktische Teil wird von den Mitgliedern des Fachausschusses nach § 40 Absatz 2 bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Dem Prüfling ist vor der Bewertung Gelegenheit zu geben, zum Verlauf der Prüfung kurz Stellung zu nehmen. § 23 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine aus dem Durchschnitt der Bewertungen errechnete Note nicht auf eine halbe oder ganze Note zu runden ist.
(4) Bei der Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung einfach und die Note des praktischen Teils dreifach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden. Bei der so errechneten Durchschnittsnote werden die Dezimalzahlen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalzahlen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Das Ergebnis ist dem Prüfling nach Abschluss der erziehungspraktischen Prüfung an der Schule bekannt zu geben.
(5) Über die erziehungspraktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-KiPflBerFSchulAPVBW2015pP41&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiPflBerFSchulAPV+BW+%C2%A7+41&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21