§ 43
Abschlusszeugnis
(1) Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis, in dem die Noten des Abschlusses der schulischen Ausbildung (§ 24 Absatz 1, § 34 Absatz 3 Satz 1) und die Endnote des Berufspraktikums (§ 42 Absatz 2) ausgewiesen werden. Im Fall des § 35 Absatz 3 werden anstelle der Noten des Abschlusses der schulischen Ausbildung nach Satz 1 die Noten des Abschlusses der schulischen Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik § 26
Absatz 1 bis 3 und 38
Absatz 4 der Erzieherverordnung im Abschlusszeugnis ausgewiesen.
(2) Wer die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, erhält eine Bescheinigung mit der nach § 42 Absatz 2 ermittelten Endnote.
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