§ 44
Wiederholung, Beendigung der Ausbildung
(1) Wurde die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grund der im Berufspraktikum gezeigten Leistungen, ob
- 1.
ein zusätzliches Berufspraktikum abzuleisten ist und die erziehungspraktische Prüfung wiederholt werden muss oder
- 2.
nur die erziehungspraktische Prüfung unter Beibehaltung der vorliegenden Noten nach § 37 Absatz 3 bis 5 wiederholt werden muss.
(2) Ist ein zusätzliches Berufspraktikum nach Absatz 1 Nummer 1 abzuleisten, ist dessen Dauer auf Grund der im Berufspraktikum gezeigten Leistungen auf einen Zeitraum zwischen sechs und zwölf Monaten festzulegen. Die vorliegenden Noten nach § 37 Absatz 3 bis 5 bleiben erhalten, soweit die Leistungen jeweils besser als mit »ausreichend« bewertet wurden und der Schüler keine erneute Leistungsfeststellung bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden beantragt. Im Fall von Absatz 1 Nummer 2 kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses abweichend von § 40 Absatz 2 Nummer 2 eine andere Lehrkraft mit der Befähigung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 bestimmen.
(3) Die erziehungspraktische Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Wer die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, erhält die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2.
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