§ 1
Befugnis zur amtlichen Beglaubigung
Zur amtlichen Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente, elektronischen Dokumenten, Unterschriften und Handzeichen nach § 33
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 34
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 103) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 33
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und § 34
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt:
- 1.
die Gemeinden und die Landkreise,
- 2.
die unteren Verwaltungsbehörden,
- 3.
die übrigen Behörden, wenn die amtliche Beglaubigung für ein Verfahren benötigt wird, das zu ihrem Aufgabenbereich gehört, oder wenn die amtliche Beglaubigung das Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis eines ihrer Bediensteten betrifft.
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