Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23. 3. 2002, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung.
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