§ 1
Zu § 15 Abs. 3, § 18 a
Abs. 1
FAG
Persönliche Kosten der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sowie der Lehrkräfte und Erziehungskräfte an Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sind:
- 1.
die Besoldung der beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte gemäß § 1 Abs. 2 und 3
des Landesbesoldungsgesetzes;
- 2.
Vergütungen der vom Land bestellten nicht beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte, Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, Zuwendungen, Jahressonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen, Zuschüsse nach § 257
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Tarifvertrags Altersversorgung sowie die Umlage nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und die auf die Umlage entfallenden pauschalen Steuern;
- 3.
Vergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht; Unterrichtsvergütungen für Lehramtsanwärter;
- 4.
Aufwendungen für die Versorgung der beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte (Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Unfallfürsorge, Übergangsgeld, Hinterbliebenenversorgung);
- 5.
Ersatz von Sachschäden;
- 6.
Beihilfen und Unterstützungen;
- 7.
Reisekostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld (§ 22
des Landesreisekostengesetzes);
- 8.
Umzugskostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld (§ 12
des Landesumzugskostengesetzes); Kosten für die Aus- und Fortbildung;
- 9.
Kosten der Nachversicherung für ausgeschiedene Lehrkräfte;
- 10.
Kosten der aufgrund von beamten- oder tarifrechtlichen Regelungen durchzuführenden amts-, fach- und sonstigen ärztlichen Untersuchungen, Begutachtungen und stationären Beobachtungen, soweit diese nicht von den Lehrkräften zu tragen sind;
- 11.
Kosten der betriebsärztlichen Betreuung;
- 12.
Kosten für dienstlich notwendige Schutzimpfungen;
- 13.
Schadensersatzleistungen für Amtspflichtverletzungen der Lehrkräfte und Erziehungskräfte abzüglich des von ihnen geleisteten Ersatzes;
- 14.
Schadensersatzleistungen für entgangene Besoldung der beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte und für entgangene Vergütungen der nicht beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte;
- 15.
Jubiläumsgaben, Jubiläumszuwendungen und sonstige Kosten für Ehrungen.
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