Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift "Datenschutz an öffentlichen Schulen"Belehrung zum Datenschutz [Name der Schule, gegebenenfalls Logo der Schule] Hinweis: Diese Belehrung ist einmal pro Schuljahr beispielsweise in einer Gesamtlehrerkonferenz oder in einer Dienstbesprechung gegenüber allen Personen, die an der Schule personenbezogene Daten verarbeiten oder auf diese zugreifen können, durchzuführen. - 1.
Zulässigkeit einer Datenverarbeitung
Mir ist bekannt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur gestattet ist, wenn eine der in Artikel 6 Absatz 1 der EU-DSGVO genannten Bedingungen erfüllt ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist beispielsweise erlaubt, wenn sie für die Wahrnehmung des Erziehungs- und Bildungsauftrages erforderlich ist (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e EU-DSGVO). Ferner ist eine Verarbeitung zulässig, wenn die betroffene Person beziehungsweise deren Sorgeberechtigter in die Verarbeitung wirksam eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a EU-DSGVO).
- 2.
Datenschutzmaßnahmen
Ich bin verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Speichermedien mit personenbezogenen Daten so zu bearbeiten, zu transportieren, aufzubewahren und zu entsorgen, dass Unbefugte keine Einsicht nehmen können.
- 3.
Nutzung von privaten Datenverarbeitungsgeräten
Mir ist bekannt, dass ich personenbezogene Daten insbesondere von Schülerinnen und Schülern nur dann auf privaten Geräten zu dienstlichen Zwecken verarbeiten darf, wenn die Nutzung dieses Gerätes zuvor durch die Schulleitung genehmigt worden ist.
- 4.
Wahrung des Datengeheimnisses
Mir als bei der öffentlichen Schule beschäftigter Person ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten, insbesondere an unbefugte Personen weiterzugeben (Datengeheimnis). Dieses Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung meiner Tätigkeit weiter (§ 3 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz).
Die Belehrung ist erfolgt |
| Datum, Unterschrift der Schulleitung |
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
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