§ 63
Klassenschülerversammlung, Schülervertreter
(1) Die Schüler wirken in der Schule mit durch
- 1.
die Klassenschülerversammlung;
- 2.
die Schülervertreter.
Schülervertreter sind die Klassensprecher, der Schülerrat und der Schülersprecher.
(2) An allen Schulen wählen die Schüler ab Klasse 5 nach den Grundsätzen, die für demokratische Wahlen gelten, ihre Schülervertreter. Soweit an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum Schülervertreter nicht gewählt werden können, müssen die Schüler entsprechend ihren Möglichkeiten an der Gestaltung des Schullebens beteiligt werden.
(3) Klassenschülerversammlung und Schülervertreter haben kein politisches Mandat.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-SchulGBW1983V40P63&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BW+%C2%A7+63&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21