§ 1a
Beratungsnachweis, Glaubhaftmachung der Erwerbstätigkeitsabsicht
(1) Über die erfolgte Beratung wird ein schriftlicher oder elektronischer Nachweis ausgestellt.
(2) Mit dem Nachweis der Beratung nach Absatz 1 ist im Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Absicht, in Baden-Württemberg eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, gegenüber der zuständigen Stelle glaubhaft gemacht. Hierzu ist der Nachweis in Kopie oder in elektronischer Form vorzulegen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-BQAnerkBGBWV4P1a&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BQAnerkBG+BW+%C2%A7+1a&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21