§ 2
Poolstunden, Pflichtwochenstunden, Nachmittagsunterricht
(1) In den Gymnasien der Normalform werden vier Poolstunden für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend ausgewiesen. Darüber hinaus werden sechs Poolstunden in den Klassen 5 bis 10 und nach Maßgabe der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform auch in den Jahrgangsstufen für fachspezifische Förderungen eingesetzt, insbesondere für Fachunterricht in geteilten Klassen oder Kursen. 1,7 Poolstunden werden für zusätzliche individuelle Förder- und Differenzierungsmaßnahmen in den Klassen 5 und 6 ausgewiesen, zwei Poolstunden werden für zusätzliche individuelle Förder- und Differenzierungsmaßnahmen zur Vertiefung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen in der Klasse 10 eingesetzt. Die Stundenzahl in der Klasse 10 wird dadurch für die Schülerinnen und Schüler nicht erhöht.
(2) Auf Antrag der Schule kann das zuständige Regierungspräsidium in begründeten Einzelfällen auf Grundlage eines mit Zustimmung der Schulkonferenz und nach Anhörung des Elternbeirates gefassten Beschlusses der Gesamtlehrerkonferenz eine Ausnahme von den Regelungen des Absatzes 1 genehmigen.
(3) In den Gymnasien der Normalform sollen in den Klassen 5 und 6 in der Zeit von Montag bis Freitag mindestens drei, in den Klassen 7 bis 9 mindestens zwei Nachmittage in der Woche von Pflichtunterricht freigehalten werden. In den Klassen 5 und 6 soll der Pflichtunterricht auf jeweils 32 Wochenstunden begrenzt sein.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 3 gelten nicht Schülerinnen und für Schüler, die auf die Profilfächer Kunst, Sport oder Musik hingeführt werden oder diese Profilfächer gewählt haben, die bilingual in dafür eingerichteten Abteilungen unterrichtet werden oder die ganztägig betreut werden.
(5) Soweit erforderlich, treffen für die Aufbaugymnasien die Regierungspräsidien Regelungen, die den Besonderheiten des jeweiligen Standortes angepasst sind und eine ausgewogene Stundenplanung sicherstellen.
§ 2 Gym5bis11StTafelV BW wird von folgenden Dokumenten zitiert
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