§ 2
Antrag auf Schulgeldausgleich
(1) Der Ausgleich für ganz oder teilweise nicht erhobenes Schulgeld ist von den Schulen in freier Trägerschaft gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1
PSchG zu beantragen. Der Antrag ist für jede Schulart getrennt und jeweils für ein volles Schuljahr zu stellen.
(2) Die Anträge sind jeweils bis zum 15. Oktober eines Jahres für das laufende Schuljahr zu stellen. Für das Schuljahr 2017/2018 ist ausnahmsweise auch eine rückwirkende Antragstellung bis zum 15. Oktober 2018 möglich. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass zwischenzeitlich erhobene Schulgelder ganz oder teilweise den Eltern zurückerstattet werden.
(3) Mit dem Antrag ist die Höhe des Schulgeldverzichts pro Schulart nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt zugleich als Erklärung gemäß Nummer 23 Absatz 2 Ziffer 4 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG).
(4) Mit dem Antrag ist nachzuweisen, dass bei der jeweiligen Schulart die Bestimmungen zum Sonderungsverbot gemäß Nummer 5 VVPSchG eingehalten werden.
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