§ 2
Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform sechs Schulhalbjahre in drei Schuljahren, sie kann bei entsprechender Verlängerung der Dauer auch in Teilzeitform durchgeführt werden. Es werden drei Ausbildungsgänge angeboten:
- 1.
Ausbildungsgang I: Klassisches Akkordeon,
- 2.
Ausbildungsgang II: Populäres Akkordeon,
- 3.
Ausbildungsgang III: Interdisziplinäres Akkordeon.
(2) Das erste und zweite Schulhalbjahr gelten als pädagogische Einheit. Eine Versetzung vom ersten in das zweite Schulhalbjahr findet nicht statt; zum Ende des ersten Schulhalbjahres wird eine schriftliche oder elektronische Information über die bis dahin erzielten Noten erteilt. Zum Ende des zweiten Schulhalbjahres wird eine Zwischenprüfung abgelegt. Nach dem vierten oder fünften Schulhalbjahr kann ein Praxisschulhalbjahr eingeschoben werden.
(3) Beginn des Schulhalbjahres an der Schule ist jeweils der 1. März und der 1. September eines Jahres. Die Ausbildung beginnt in der Regel am 1. September. Abweichend hiervon kann die Schule in einzelnen Klassen im Benehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde am 1. März mit der Ausbildung beginnen.
(4) Die Ausbildung endet nach sechs Schulhalbjahren mit einer Abschlussprüfung, durch deren Bestehen die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Akkordeonlehrerin« oder »Staatlich geprüfter Akkordeonlehrer« mit einem das jeweils besuchte Hauptfach kennzeichnenden Zusatz (»klassisches Akkordeon«, »populäres Akkordeon«, »interdisziplinäres Akkordeon«) erworben wird.
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