§ 3
Unterrichtsorganisation
(1) An den Schulen besonderer Art wird der Unterricht im Klassenverband erteilt; während der Orientierungsstufe kann er in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste und zweite Fremdsprache nach dem Prinzip der äußeren Differenzierung sowie auf verschiedenen Leistungsebenen (A-Niveau, B-Niveau, C-Niveau) erteilt werden.
(2) Ab Beginn der Klasse 7 können schulartbezogene Klassen gebildet werden.
(3) In Klassen, die nicht schulartbezogen gebildet wurden, wird der einzelne Schüler im Abschlussjahr der Sekundarstufe I in allen Fächern nach den Bildungsstandards des angestrebten Bildungsabschlusses unterrichtet. Die Schule berät die einzelnen Erziehungsberechtigten und Schüler im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 8 sowie der Klasse 9, für die Erreichung welchen Bildungsabschlusses sie den einzelnen Schüler geeignet hält. Die Klassenkonferenz gibt aufgrund der jeweiligen Prüfungsordnung, Versetzungsordnung oder der Multilateralen Versetzungsordnung eine entsprechende Empfehlung ab.
(4) Das Fach Sport kann auch dann schulartübergreifend erteilt werden, wenn schulartbezogene Klassen gebildet wurden.
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