Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen
(Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung
- WHRPO I)
Vom 20. Mai 2011
§ 3
Prüfungsamt
(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt).
(2) Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
(3) Beauftragte des Prüfungsamtes sind berechtigt, bei den Prüfungen anwesend zu sein.
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