Prüfung und Wertung der Angebote
Zunächst sind gemäß § 56 Absatz 1 VgV beziehungsweise § 41 Absatz 1 UVgO die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Gegebenenfalls können gemäß § 56 Absatz 2 bis 5 VgV beziehungsweise § 41 Absatz 2 bis 5 UVgO Unterlagen nachgefordert werden.
Jedes Angebot ist nach den Vorgaben der §§ 56, 57 VgV beziehungsweise §§ 41, 42 UVgO daraufhin zu prüfen, ob Ausschlussgründe vorliegen, ob alle Eignungskriterien erfüllt sind, ob der Preis angemessen ist (siehe § 60 VgV beziehungsweise § 44 UVgO) und ob es nach den definierten Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot ist.
Angebote sind in vier Stufen zu werten. Aus diesen vier Stufen ist jedoch keine verbindlichen Prüfungs- und Wertungsreihenfolge abzuleiten:
Wertungsstufe 1 | Prüfung, ob Angebote ausgeschlossen werden müssen (Nummer 13.1). |
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Wertungsstufe 2 | Prüfung der Eignung des bietenden Unternehmens (Nummer 13.2). |
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Wertungsstufe 3 | Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise (Nummer 13.3). |
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Wertungsstufe 4 | Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots (Nummer 13.4). |
Es ist unter Wahrung des Wettbewerbsgrundsatzes zulässig, bei Vorliegen sehr vieler Angebote zunächst die preisgünstigsten Angebote auf formale Korrektheit, Eignung, und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Dies gilt nur, wenn der Preis das ausschließliche Zuschlagskriterium ist. Ansonsten müssen in die Prüfung der Wirtschaftlichkeit alle Angebote einbezogen werden.