Nachverhandlung und Aufklärung
Nachverhandlungen über den gesamten Angebotsinhalt mit Ausnahme der vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind nur gemäß § 17 Absatz 10 VgV beim Verhandlungsverfahren, gemäß § 18 Absatz 5 ff. VgV beim wettbewerblichen Dialog sowie gemäß § 12 Absatz 4 ff. UVgO bei der Verhandlungsvergabe zulässig.
Der Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Aufklärungsmaßnahmen zum Angebotsinhalt dürfen insbesondere vorgenommen werden, wenn
- a)
die Bedeutung einzelner vom bietenden Unternehmen verwendeten Formulierungen für den Auftraggeber unklar sind, vor allem bei Widersprüchen im Angebot;
- b)
der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen;
- c)
der Ausschluss eines Angebots beabsichtigt ist.