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Maßgebliche Rechtsgrundlagen
- 2.1.
Die Zuschüsse werden nach Maßgabe von Kapitel 5 KitaFinHG, dieser Verwaltungsvorschrift, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften hierzu im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen bewilligt.
- 2.2
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.
- 2.3
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) und die Unwirksamkeit von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsbetrags richten sich insbesondere nach den §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und den besonderen Bestimmungen nach § 31 KitaFinHG.
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