§ 2
Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre und gliedert sich in
- 1.
eine Ausbildung von zwei Schuljahren an der Berufsfachschule für Kinderpflege (schulische Ausbildung) und
- 2.
ein durch die Berufsfachschule für Kinderpflege begleitetes berufsbezogenes Praktikum (Berufspraktikum) von einem Jahr in einer Einrichtung, die dem Arbeitsgebiet einer Kinderpflegerin oder eines Kinderpflegers entspricht, oder in Ausnahmefällen in einem Haushalt mit mindestens zwei Kindern, die im vorschulischen Alter oder noch grundschulpflichtig sind.
(2) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden. Dabei ist die für die Vollzeitform vorgesehene Gesamtstundenzahl zu Grunde zu legen.
(3) Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung. Sie besteht aus
- 1.
der Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung und
- 2.
der erziehungspraktischen Prüfung zum Abschluss des Berufspraktikums.
Mit erfolgreichem Abschluss der gesamten Ausbildung wird die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Kinderpflegerin« oder »Staatlich anerkannter Kinderpfleger« erworben.
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