§ 3
Zuständigkeit der Ministerien
(1) Das Wissenschaftsministerium ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung.
(2) Das Wirtschaftsministerium ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Börsengesetz.
(3) Das Ministerium Ländlicher Raum ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz).
(4) Das Umweltministerium ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach
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dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz), soweit es Aufsichtsbehörde ist,
- 2.
dem Energiewirtschaftsgesetz, soweit nicht nach § 4 Absatz 7 das Regierungspräsidium Freiburg zuständig ist.
(5) Das Sozialministerium ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Berufsbildung bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung, soweit § 14 nichts anderes bestimmt.
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