§ 4
Erstattung
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann nachprüfen, ob der Schulgeldverzicht gegenüber den Eltern in dem im Ausgleichsantrag angegebenen Umfang erfolgt. Der Schulgeldausgleich ist von der Schule in freier Trägerschaft zurückzuzahlen, wenn der Schulgeldverzicht gegenüber den Eltern nicht oder in einem geringeren Umfang erfolgt als im Ausgleichsantrag angegeben.
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