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Zuwendungsvoraussetzungen
- 5.1
Zuwendungen an Schulträger nach Maßgabe der Nummer 3 werden nur gewährt, wenn ein Medienentwicklungsplan für die jeweilige Schule vorliegt. Einzelheiten zum Medienentwicklungsplan werden vom Kultusministerium im Benehmen mit dem Sozialministerium und dem Landwirtschaftsministerium geregelt.
- 5.2
- 5.3
Zuwendungen werden nur gewährt für Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden. Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs– und Lieferungsvertrages.
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird abweichend von Nummer 1.2 der Allgemeine Verwaltungsvorschriften (VV) des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden–Württemberg (VV–LHO) zu § 44 LHO ab dem Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (17. Mai 2019) zugelassen. Dies gilt auch für Maßnahmen an den in Nummer 5.2 genannten Schulen beziehungsweise Bildungsgängen. Der Beginn erfolgt auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung.
Vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (17. Mai 2019) begonnene, aber noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige, noch nicht begonnene Abschnitte einer laufenden Maßnahme handelt.
Alle Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2024 beendet sein.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften der Länder Blättern in der Vorschrift  |
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