§ 5
Bildungs- und Lehrpläne
Dem Unterricht in der Orientierungsstufe und der Mittelstufe wird der gemeinsame Bildungsplan für die Sekundarstufe I zugrunde gelegt. Soweit schulartbezogene Gymnasialklassen gebildet werden oder soweit Fächer im gemeinsamen Bildungsplan für die Sekundarstufe nicht enthalten sind, ist der Bildungsplan für das Gymnasium maßgeblich.
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