§ 4
Bescheinigung, Zeugnis
(1) Wer die Voraussetzungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach § 2 erfüllt und die Schule verlassen hat, den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife nach § 3 aber noch nicht nachweisen kann, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über die Durchschnittsnote, die Gesamtpunktzahl und die für ihre Errechnung notwendigen Fächer und Kursleistungen. In der Bescheinigung des Deutsch-Französischen Gymnasiums werden die Durchschnittsnote, die besuchten Fächer und die in ihnen erreichten Punktzahlen ausgewiesen.
(2) Wer die Voraussetzungen für den schulischen Teil und für den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife nach den §§ 2 und 3 erfüllt und die Schule verlassen hat, erhält auf Antrag das Zeugnis der Fachhochschulreife, in dem die Durchschnittsnote, die Gesamtpunktzahl und die für ihre Errechnung notwendigen Fächer und Kursleistungen auszuweisen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung und des Zeugnisses ist die Schule, an der die gymnasiale Oberstufe zuletzt besucht wurde.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-FHSchulGymOStVBW2009pP4&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=FHSchulGymOStV+BW+%C2%A7+4&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21