§ 5
Regelstudienzeit, Studienumfang und Verteilung der Leistungspunkte
ohne Verbindungen mit den Fächern Bildende Kunst und Musik
(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Die Regelstudienzeit für das Lehramt an Gymnasien mit 2 Hauptfächern beträgt einschließlich des Schulpraxissemesters sowie der Prüfungszeit 10 Semester. Der Studienumfang umfasst 300 ECTS-Punkte (Leistungspunkte). Soweit in Anlage A vorgeschriebene Kenntnisse in einer alten Fremdsprache (Latein, Griechisch, Hebräisch) nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, bleiben je Fremdsprache bis zu 2 Semester unberücksichtigt. Sind moderne Fremdsprachen Studienvoraussetzung, können für diese, mit Ausnahme von Englisch, zusammen bis zu 2 Semestern zusätzlich verwendet werden.
(2) Die Kompetenz- und Inhaltsbeschreibungen nach der Anlage A werden von den Hochschulen durch die Pflichtmodule umgesetzt. Das Nähere regeln die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung.
(3) Die Leistungspunkte werden wie folgt verteilt:
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Leistungspunkte
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Erstes Hauptfach
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Pflichtmodule
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80
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Wahlmodule
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14
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Fachdidaktikmodule
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10
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Zweites Hauptfach
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Pflichtmodule
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80
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Wahlmodule
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14
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Fachdidaktikmodule
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10
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Module Ethisch-Philosophisches
Grundlagenstudium
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12
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Module Bildungswissenschaftliches
Begleitstudium
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18
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Module Personale Kompetenz
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6
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Schulpraxissemester
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16
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Wissenschaftliche Arbeit
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20
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Mündliche Prüfung 1. Hauptfach
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10
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Mündliche Prüfung 2. Hauptfach
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10
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Summe
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300.
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(4) In jedem Hauptfach müssen die 10 Leistungspunkte der Fachdidaktik die vorgegebenen fachdidaktischen Curricula (nach Anlage A) abdecken, 80 Leistungspunkte die fachwissenschaftlichen Curricula (nach Anlage A); 14 Leistungspunkte entfallen nach Wahl des Studierenden auf fachwissenschaftliche Veranstaltungen, die nicht mit den vorgegebenen Fachcurricula korrespondieren müssen; inhaltliche Doppelungen sind zu vermeiden. Werden in verschiedenen Fächern dieselben Studienleistungen gefordert, müssen diese nur einmal nachgewiesen werden; die frei werdenden Leistungspunkte müssen in den beteiligten Fächern durch fachwissenschaftliche Wahlmodule nach Wahl des Studierenden ersetzt werden.
(5) Sechs Leistungspunkte entfallen auf Veranstaltungen zur Weiterentwicklung personaler Kompetenzen für den Lehrerberuf (nach Anlage F), 18 Leistungspunkte auf das Bildungswissenschaftliche Begleitstudium (nach Anlage E). Das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium umfasst 12 Leistungspunkte (nach Anlage D) und wird von Hochschuleinrichtungen, die im Bereich Ethik forschen und lehren, zum Beispiel den philosophischen und theologischen Fakultäten, in Zusammenarbeit mit den Fachwissenschaften angeboten; die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen können auch außerhalb der studierten Fächerkombination absolviert werden.
(6) Für die Modulgestaltung sind die Kompetenz- und Inhaltsbeschreibungen nach den Anlagen A, D bis G maßgeblich. Bei der Erstellung der Studien- und Prüfungsordnungen dürfen die Hochschulen zwischen fachwissenschaftlichen Pflichtmodulen und Wahlmodulen im Umfang von plus sechs bis minus sechs Leistungspunkten Verschiebungen vornehmen; die Gesamtzahl von 94 fachwissenschaftlichen Leistungspunkten bleibt davon unberührt.
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