§ 3
Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 1. September bei dem Regierungspräsidium einzureichen, in dessen Bezirk das Seminar liegt, dem der Bewerber vorzugsweise zugewiesen werden möchte. Das Kultusministerium kann einen anderen Termin bestimmen.
(2) Die Zulassung wird auf dem bei den Regierungspräsidien erhältlichen amtlichen Vordruck beantragt. Beizufügen sind:
- 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg und Berufstätigkeiten,
- 2.
ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,
- 3.
das Zeugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,
- 4.
das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a oder b,
- 5.
eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,
- 6.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12 a
des Grundgesetzes,
- 7.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
- 8.
eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen einer Straftat eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines Führungszeugnisses werden könnte,
- 9.
ein ärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit,
- 10.
der Nachweis über das Praktikum nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 und gegebenenfalls bei Bewerbern im Fach Sport der Nachweis über die Rettungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5,
- 11.
der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 8.
Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden.
(3) Das Regierungspräsidium kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.
(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30
Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis wird vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Regierungspräsidium beantragt.
(5) Das ärztliche Zeugnis soll sich dazu äußern, ob der Bewerber gesundheitlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gewachsen ist und sein Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Bei Schwerbehinderten wird auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. Dies geschieht für den Bereich der Ausbildung durch das Regierungspräsidium im Benehmen mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung durch das Prüfungsamt.
Fußnoten
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