§ 6
Aufnahme der Schüler
(1) In die Klasse 5 der Schulen besonderer Art können Schüler aufgenommen werden, die das Ziel der Grundschule erreicht haben. Werden mehr Schüler angemeldet, als aufgenommen werden können, hat die Schule mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein Auswahlverfahren festzulegen.
(2) Falls noch Plätze frei sind, können Schüler auch in höhere Klassen aufgenommen werden. Bis zur Bildung der schulartbezogenen Klassen entscheidet der Abteilungsleiter über die Zuordnung zu den verschiedenen Leistungsebenen in Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik. Bei Aufnahme in die schulartbezogenen Klassen muss der Schüler in die entsprechende Klasse der entsprechenden Schulart versetzt worden sein; im Übrigen gilt die multilaterale Versetzungsordnung vom 19. Juli 1985 (GBl. S. 285, K. u. U. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2002 (GBl. S. 182) in der jeweils geltenden Fassung.
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