§ 5
Entscheidungen
(1) Die Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen; die Frist verlängert sich um die Zeit, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für deren Ergänzung festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2) Der Bescheid enthält die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen in Baden-Württemberg. Er enthält gegebenenfalls weiterhin:
- 1.
eine Mitteilung sowohl über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das in Baden-Württemberg verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
- 2.
eine Feststellung über wesentliche Unterschiede in den Fächern des nachgewiesenen Befähigungsnachweises oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche mit einem Verzeichnis der fehlenden Sachgebiete,
- 3.
die Mitteilung über
- a)
Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowie
- b)
die Prüfungsgegenstände einer möglichen Eignungsprüfung,
- 4.
den Hinweis, dass dieser Bescheid keine Aussagen über Fähigkeiten und Fertigkeiten im Gebrauch der deutschen Sprache trifft.
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