§ 8
Notengebung, Zeugnisse
(1) Soweit keine schulartspezifischen Klassen gebildet sind kann an Stelle oder neben der Leistungsbeurteilung mit den herkömmlichen Notenstufen eine verbale Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Fächern erfolgen. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sind dabei zusätzlich Noten oder Notentendenzen auszubringen und kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen erbracht wurden.
(2) In der Orientierungsstufe der Internationalen Gesamtschule Heidelberg erfolgt in allen Fächern die Notengebung nach einer Zehn-Punkte-Tabelle.
(3) Die Zeugnisse sind den abweichenden Regelungen für die Schulen besonderer Art anzupassen, insbesondere ist bei Fächern mit verschiedenen Leistungsebenen das Niveau kenntlich zu machen.
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