§ 8
Zuschussbestimmungen, Rückforderung
(1) Der Schulträger hat den Beginn der Bauarbeiten der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Eine nachträgliche Erhöhung der Baukosten gegenüber dem festgestellten zuschussfähigen Bauaufwand kann nicht gefördert werden.
(2) Der Bewilligungsbescheid für eine Schulbaumaßnahme, welche ein Jahr nach Erteilung des Bewilligungsbescheids noch nicht begonnen worden ist, wird unwirksam.
(3) Die Auszahlung der Zuschussraten kann davon abhängig gemacht werden, dass das Bauvorhaben plangerecht durchgeführt wurde und festgestellte Mängel im Wesentlichen behoben sind. Die Voraussetzungen prüft eine Kommission, die sich aus je einem Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers, gegebenenfalls dem schulbautechnischen Berater und dem Planverfasser zusammensetzt. Die Entscheidung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.
(4) Der Widerruf des Bewilligungsbescheids bleibt für den Fall vorbehalten, dass
- 1.
das Schulgebäude nicht mehr für die im Bewilligungsbescheid festgelegten schulischen Zwecke verwendet wird,
- 2.
die Gemeinnützigkeit des Schulträgers entfällt oder
- 3.
in der Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen der Schule ein Wechsel eintritt.
Im Übrigen gelten §§ 48 bis 49a
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung der Förderung vermindert sich der Anspruch auf Rückforderung um jährlich vier Prozent nach Fertigstellung, frühestens jedoch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids.
(5) Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückforderung des Zuschusses ist eine unverzinsliche Buchgrundschuld zugunsten des Landes an ausreichender Stelle und in der Regel innerhalb des Verkehrswerts zu bestellen. Auf die Bestellung der Buchgrundschuld kann verzichtet werden, wenn der Anspruch auf Rückforderung durch die selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Bank ausreichend gesichert ist.
§ 8 VOSchulBau wird von folgenden Dokumenten zitiert
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