§ 5
Spezialisierung der Einrichtungen
Eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes unzulässige Spezialisierung liegt nicht vor, wenn sich eine Einrichtung mit ihrem Angebot auf die allgemeine Weiterbildung oder die politische Bildung oder die berufliche Weiterbildung beschränkt. Die Einrichtung muß jedoch über ein breitgefächertes Weiterbildungsangebot aus mehreren Fachgebieten verfügen und darf ihr Bildungsangebot nicht auf einen bestimmten Einzelberuf beschränken.
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