§ 8
Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter, die Seminarleiterin oder der Seminarleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Studienreferendarin oder des Studienreferendars. Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Seminar (Seminarlehrkräfte), die Schulleiterinnen und Schulleiter der Ausbildungsschulen, denen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zugewiesen sind, die Mentorinnen und Mentoren und die begleitenden Lehrkräfte der Ausbildungsschulen nach § 13 Absatz 2 sind in ihrem jeweiligen Teilbereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleitung.
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