§ 10
Versetzungen
(1) In den schulartbezogenen Klassen steigen die Schüler durch Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klasse auf. Soweit keine schulartbezogenen Klassen gebildet sind, rücken die Schüler ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klasse auf.
(2) In den schulartbezogenen Klassen gilt die Versetzungsordnung der entsprechenden Schularten mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Für die Staudinger-Gesamtschule Freiburg i. Br. gilt:
- a)
Die Fächer des Wahlpflichtbereichs nach Anlage 3 sind jeweils ein für die Versetzung maßgebendes Kernfach im Sinne der Versetzungsordnung Gymnasien.
- b)
Sind die Fächer Sport, Musik oder Bildende Kunst Kernfächer, sind sie in jedem Fall für die Versetzung maßgebende Fächer.
- 2.
Für die Integrierte Gesamtschule Mannheim-Herzogenried gilt:
- a)
Werkrealschulverordnung
Das Fach Arbeitslehre mit dem jeweiligen Schwerpunkt Elektrotechnik, Metalltechnik oder Hauswirtschaft ist ein für die Versetzung maßgebendes Fach.
- b)
Realschulversetzungsordnung
Das vom Schüler gewählte Wahlpflichtfach ist ein für die Versetzung maßgebendes Kernfach. Für Schüler, die Arbeitslehre nicht als Wahlpflichtfach gewählt haben, ist dieses Fach ein für die Versetzung maßgebendes Fach.
- c)
Versetzungsordnung Gymnasien
Das Fach Arbeitslehre ist in den Klassen 7 bis 10 ein für die Versetzung maßgebendes Fach.
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