§ 7
Allgemeine Vorschriften
(1) Für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme wird empfohlen, dass der Antragsteller über die hierzu erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt.
(2) Vor Beginn der Maßnahme sind vorzulegen:
- 1.
bei Fächerverbindung mit den Fächern Evangelische oder Katholische Religionslehre mindestens eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis,
- 2.
ein deutsches erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a
des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll,
- 3.
ein Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung und
- 4.
bei Befähigungen mit dem Fach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht.
(3) Wegen des Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede wird auf § 1 Abs. 2 verwiesen. Nach der Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder zu einer Eignungsprüfung ist eine Änderung der Wahlentscheidung nicht mehr möglich.
Fußnoten
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