§ 7
Anrechnungen und Freistellungen
(1) Anrechnungen, Freistellungen und Arbeitsbefreiungen können für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Funktionen gewährt werden, die nicht von der Unterrichtsverpflichtung umfasst sind.
(2) Diese sind auf der Grundlage entsprechender Ermächtigungen im Bundesrecht, Landesrecht und Landeshaushalt oder aufgrund vom Kultusministerium erlassener Regelungen zulässig.
(3) Anrechnungen, Freistellungen und Arbeitsbefreiungen führen zu einer Reduzierung der jeweiligen individuell festgesetzten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung; sie dürfen diese nicht überschreiten.
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