§ 11
Abschlüsse, Übergang in die Oberstufe des Gymnasiums
Für den Erwerb des Hauptschul-, Werkrealschul- und des Realschulabschlusses und für den Übergang in die Eingangsklasse der Oberstufe (Klasse 10 oder 11 des Gymnasiums) gelten die allgemeinen Bestimmungen mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der Hauptschulabschlussprüfung, Werkrealschulabschlussprüfung und Realschulabschlussprüfung ist die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Mittelstufe;
- 2.
Voraussetzung für den Übergang von der realschulbezogenen Klasse 10 in eine besondere Eingangsklasse der Oberstufe ist der Realschulabschluss, wobei ein Durchschnitt von mindestens 3,0 aus den Noten der Fächer Deutsch, Mathematik sowie der beiden als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache belegten Fremdsprachen und in jedem dieser Fächer mindestens die Note »ausreichend« erreicht sein müssen;
- 3.
Soweit keine schulartbezogenen Klassen gebildet wurden, gilt Nummer 2 für die Schüler entsprechend, deren Leistungsfeststellungen im Abschlussjahr auf dem Niveau M erfolgten; Schüler, die auf Niveau E in Klasse 10 in entsprechender Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien versetzt wurden, können in die Eingangsklasse der gymnasialen Oberstufe wechseln.
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